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(>Im Scheidungs-Verbund / >Im Güterrechtsverbund / >Bei Gegenanträgen) (>Früher) (>Höchstbetrag nach § 33 II) (>§ 33 FamGKG im Kontext) 1. Gegenstandsmehrheit in demselben Verfahren: a. Regelfall: (a) Gesetzeslage: "In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist" (§ 33 I 1 FamGKG). (b) Bedeutung: Wenn es sich um denselben Rechtszug (dazu) desselben Verfahrens handelt, sind die Werte der einzelnen Gegenstände zu addieren; nach dem zusammengerechneten Verfahrenswert ist dann aus der Tabelle (dazu) die Gebühr zu entnehmen und mit dem Gebührensatz zu multiplizieren. Dies bedeutet einen Gebührenrabatt. Die Vorschrift ist identisch mit § 39 I GKG. Die Addition setzt voraus, dass die Ansprüche kumulativ und zeitgleich geltend gemacht werden (nicht bei einem Austausch), OLG Frankfurt DRsp 2009/5264; a.A.: die Gegenstände müssen zwar in demselben [...]
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