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(>Fälligkeit der Auslagen / >Vorschuss für Gebühren / >Rechtsbehelfe) (>§ 16 FamGKG im Kontext) 1. Für Auslagen bei Akteneinsicht (dazu) und Ablichtungen pp.: a. Gesetzeslage: "Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden" (§ 16 II FamGKG). b. Bedeutung: (a) Grundsatz: Die entsprechenden Auslagen werden an sich erst bei ihrem Entstehen sofort fällig (§ 11 II FamGKG >dazu). Die Zahlung der Kosten kann aber nach § 16 auch schon im Vorhinein verlangt und bis dahin die Einsicht verweigert werden. Die Gesetzesänderung zum 1.8.2013 (Text) beruht darauf, dass für die elektronische Übermittlung infolge der Neufassung von KV 2003 (Text) nur die Dokumentenpauschale nach KV 2000 (Text) anfallen soll, BT-Drs.17/11471 S.250. (b) Ausnahmen: Befreiungen nach § 2 FamGKG (dazu) oder nach VKH-Bewilligung (§ 122 ZPO [...]
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