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(>Kostenreform generell / >Gebühren-Grundsätze) (>§ 3 FamGKG im Kontext) 1. Verhältnis zum früheren Recht: Während nach dem GKG Wertgebühren zu erheben waren, sah die KostO grds. Gebühren für einzelne Handlungen des Gerichts vor (dazu), so dass ggf. trotz umfangreicher gerichtlicher Bemühungen keine Gerichtsgebühr anfiel, wenn letztlich keine Anordnung getroffen wurde, BT-Drs.16/6308 S.299. Durch das FamGKG wird von den Aktgebühren generell auf Wertgebühren umgestellt, BT-Drs.16/6308 S.299. Daher wird jetzt regelmäßig für jedes Verfahren nur noch eine pauschale Wertgebühr erhoben, die sämtliche Tätigkeiten des Gerichts in der Instanz abdeckt, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 3 FamGKG R.6. 2. Grundlagen der Gebühren: a. Bei Vormundschaften und Pflegschaften: (a) Grundsatz: Hier kommen sowohl Gebühren nach dem Verfahrenswert in Betracht als auch pauschale wertunabhängige Jahresgebühren (dazu). Reine Aktgebühren sind auch hier nicht mehr vorgesehen, [...]
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