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(>Bei Vergleichen) (>§ 21 FamGKG im Kontext) 2. In Amtsverfahren 1. In Antragsverfahren: a. Grundsätze: Wer Antragsschuldner ist, haftet nur nachrangig (§ 26 FamGKG >dazu). Wer nicht Antragsschuldner ist, schuldet keinen Gerichtskostenvorschuss (dazu). Ein Antragsschuldner haftet für Auslagen nur dann, wenn nicht die alleinige Haftung eines Dritten bestimmt ist, so bei der Dokumentenpauschale (dazu) oder bei Akteneinsicht (dazu). Die Antragstellerhaftung entfällt, wenn der Antragsgegner die Angreiferrolle übernimmt, OLG München DRsp 2024/3421 = FamRZ 2024,886. b. Nach Einspruch im Mahnverfahren: (a) Gesetzeslage: "Im Verfahren, das gemäß § 700 Abs.3 der ZPO dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat" (§ 21 I 3 FamGKG). (b) Bedeutung: In dem Verfahren nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid (§ 700 III ZPO >Text) ist der Antragssteller des Vollstreckungsbescheids Antragsschuldner. Dies [...]
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