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(>Wohnung/Haushalt / >Haustiere / >Gebühren) (>§ 48 FamGKG im Kontext) (>Früher) 1. Verhältnis zum früheren Recht vor 2009: Nunmehr gelten durchgängig Festbeträge, BT-Drs.16/6308 S.307. Auf die Höhe der Miete und den Wert des Hausrats kommt es nicht mehr an. 2. Hauptsacheverfahren Zuweisung: a. Grds. Festwerte: (a) Wohnung: (aa) Zuweisung bei Trennung: 3.000 € (§ 48 I FamGKG). (ab) Zuweisung bei Scheidung: 4.000 € (§ 48 I FamGKG). (b) Haushaltssachen: (ba) Zuweisung bei Trennung: 2.000 € (§ 48 II FamGKG). (bb) Zuweisung bei Scheidung: 3.000 € (§ 48 II FamGKG). b. Bei wechselseitigen Anträgen: Wenn sie die Zuweisung derselben Wohnung für den gleichen Zeitraum (Getrenntleben) betreffen, werden die Werte nicht addiert, AG Mayen NZFam 2017,862 K. c. Korrektur? (a) Gesetzeslage: "Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen [...]
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