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(>Bei Unterhalt / >Bei Güterrecht) (>§ 38 FamGKG im Kontext) (>Früher) 1. Inhalt: Seit dem 1.9.2009 gilt § 38 FamGKG (Text). Inhaltliche Unterschiede zu dem früher auch in Familiensachen anzuwendenden § 44 GKG existieren nicht, so dass die dortigen Regeln unverändert Gültigkeit behalten: >Dazu. 2. Terminologie: Der Wortlaut ist identisch mit § 44 GKG, lediglich das Wort "Beklagte" wurde durch "Antragsgegner" ersetzt, insoweit übereinstimmend mit § 113 V FamFG (dazu). Kurioserweise wurde das Wort "Stufenklage" jedoch nicht durch "Stufenantrag" ersetzt, vielmehr hieß es in § 38 FamGKG "Stufenklageantrag". Diese Ungereimtheit wurde erst mit Wirkung ab 1.8.2013 durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz behoben. [...]
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