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Verfahrenswerte für Ehesachen:  

(Kost09/36)
Autor: Brückel

(>Besonderheiten im Verbund /  >Gebühren /  >Ehesachen /  >Herstellungsanträge)

(>§ 43 im Kontext)    (>Früher)

Gesetzeslage:

-Grundsatz:

"In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen" (§ 43 I 1 FamGKG).

-Insbesondere "Einkommensverhältnisse":

"Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen" (§ 43 II FamGKG).

-Grenzen:

"Der Wert darf nicht unter 3000 Euro und nicht über eine Million Euro angenommen werden" (§ 43 I 2 FamGKG).

Wie ist der Wert konkret zu bestimmen?

-Grundsätze: >Dazu   (>Kumulation)

-Parteibezogene Kriterien:

-Einkommensverhältnisse  

(>Zeitpunkt / >Bei VKH)

-Vermögensverhältnisse  

-Schulden/ Kosten  

-Kinder  

            -Fallbezogene Kriterien (im auszuübenden Ermessen, OLG Brandenburg DRsp

2015/20973 = FamRZ 2016,1295):

-Umfang/Schwierigkeit der Sache

-Bedeutung der Sache