Verfahrenswerte für Ehesachen:
(>Besonderheiten im Verbund / >Gebühren / >Ehesachen / >Herstellungsanträge)
(>§ 43 im Kontext) (>Früher)
Gesetzeslage:
-Grundsatz:
"In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen" (§ 43 I 1 FamGKG).
-Insbesondere "Einkommensverhältnisse":
"Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen" (§ 43 II FamGKG).
-Grenzen:
"Der Wert darf nicht unter 3000 Euro und nicht über eine Million Euro angenommen werden" (§ 43 I 2 FamGKG).
Wie ist der Wert konkret zu bestimmen?
-Grundsätze: >Dazu (>Kumulation)
-Parteibezogene Kriterien:
-Fallbezogene Kriterien (im auszuübenden Ermessen, OLG Brandenburg DRsp
2015/20973 = FamRZ 2016,1295):