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(>Erstschuldnerhaftung / >Übernahmeschuldner) (>§ 24 f FamGKG im Kontext) 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Die Kosten schuldet ferner, 1. wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind .." (§ 24 Nr.1 FamGKG). b. Bedeutung: Die gerichtliche Kostenentscheidung (dazu) führt zu einer eigenständigen Haftung für die Gerichtskosten. Die dadurch begründete Haftung als "Entscheidungsschuldner" geht anderen Haftungsgründen vor (§ 26 FamGKG >dazu). Ein Entscheidungsschuldner haftet für Auslagen nur, soweit nicht die alleinige Haftung eines Dritten bestimmt ist, so bei der Dokumentenpauschale (dazu) oder bei Akteneinsicht (dazu). Die Kostenhaftung des Entscheidungsschuldners kann erst geltend gemacht werden, wenn die ihr zugrundeliegende Kostengrundentscheidung wirksam geworden und weiterhin wirksam ist (dazu), OLG Celle DRsp 2024/775 = FamRZ 2024,1387. c. Bei VKH: Die Kostenbefreiung nach § 122 ZPO (dazu) geht vor, OLG [...]
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