- Gerichtskostenrecht (Fam)
- Was bedeutet die Reform 2009?
- Wann gilt das FamGKG?
- Wer ist vom FamGKG befreit?
- Wert- oder Aktgebühren / Grundlagen
- Bei Verweisung/ Abgabe/ Fortführung
- Sonstige allgemeine Vorschriften
- Fälligkeit der Gerichtskosten
- Vorschuss für Gebühren?
- Vorschuss für Auslagen?
- Kostenansatz: Grundsätze
- Niederschlagung von Gerichtskosten
- Rechtsbehelfe zum Kostenansatz
- Rechtsbehelfe zu Vorschüssen
- Haftung für Gerichtskosten
- Haftet der Antragsteller?
- Kostenhaftung bei Vergleichen
- Kostenhaftung infolge Entscheidung
- Kostenhaftung: Weitere Fälle
- Kostenhaftung mehrerer Schuldner
- Kostenhaftung bei Streitgenossen
- Wertgebühren- und Werte (allg.)
- Wie oft fallen Wertgebühren an?
- Verzögerungsgebühr
- Zeitpunkt für die Bewertung
- Verfahrenswert bei mehreren Gegenständen
- Verfahrenswert im Scheidungsverbund
- Verfahrenswert bei Genehmigungssachen
- Nebenforderungen
- Wert von Stufenanträgen
- Wert bei sonstigen Besonderheiten
- Verfahrenswert bei Rechtsmitteln
- Wert bei einstweiligen Anordnungen
- Auffangwert
- Verfahrenswerte für bestimmte Gegenstände
- Verfahrenswerte für Ehesachen
- Wertgrundsätze für Ehesachen
- Werte für Kindschaftssachen
- Werte für Abstammungssachen
- Werte für Wohnung/ Haushaltsgegenstände
- Werte für Gewaltschutz
- Werte für Versorgungsausgleich
- Werte für FG-Unterhalt
- Werte für Unterhalt (Regelfälle)
- Werte für Unterhalt (Zahlung)
- Werte für Unterhalts-Abänderung
- Werte für Feststellungsanträge
- Werte für eidesstattliche Versicherung
- Werte für Arrest
- Werte für Güterrecht (Streitverfahren)
- Werte für Güterrecht (FG-Fälle)
- Wertfestsetzung
- Wertfestsetzung: Rechtsmittel
- Rechtsbehelfe bei Gerichtskosten
- Rechtsbehelfe bei Verzögerungsgebühr
- Rechtsbehelfe bei Kosten-Gehörsverletzung
- Rechnungsgebühren
- Gebührensätze des Gerichts
- Kostenverzeichnis zum FamGKG
- Gerichtsgebühren für Ehe- und Folgesachen
- Gerichtsgebühren für isolierte Streitsachen
- Gerichtsgebühren für vereinfachte UK-Verfahren
- Gerichtsgebühren für sonstige FG-Sachen
- Gerichtskosten für Kindschaftssachen
- Gerichtsgebühren für Eilsachen
- Verfahrenswerte: Übersicht (Basiswerte)
- Text des FamGKG
(>Werte bei Unterhalt) (>§ 51 FamGKG im Kontext) (>Früher) 1. Bei positiven Feststellungsbegehren: Der Streitwert ist zu bemessen wie derjenige eines Zahlungsantrags, aber mit einem Abschlag von ca. 20%, BGH NJW-RR 1988,689, BGH DRsp 1992/911. Auch wenn die Verweisung durch § 48 I GKG auf § 3 ZPO (Text) nicht mehr gilt, dürfte sich nach dem jetzt geltenden billigem Ermessen (§ 42 I FamGKG) nichts Abweichendes ergeben. 2. Welchen Wert haben Anträge auf negative Feststellung? a. Wenn nur die Feststellung beantragt wird: (a) Wert der Feststellung für die Zukunft: Bei Unterhalt der volle Jahreswert (dazu) des Anspruchs, dessen sich der Gegner berühmt, OLG Karlsruhe FamRZ 1997,39. Auch bei einer Klage nach einer einstweiligen Anordnung gilt bei Unterhalt der Jahreswert, Wendl-Staudigl[5.] § 8 R.105. (b) Geht auch die Vergangenheit in die Bewertung ein? § 51 II FamGKG (dazu) gilt nicht, OLG Karlsruhe FamRZ 1997,39, OLG Brandenburg DRsp 2003/11588 = FamRZ 2004,962; a.A., [...]
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