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(>§ 37 FamGKG im Kontext) (>Früher) 3. Mischkonstellationen 1. Bei echten "Neben"-Forderungen: a. Gesetzeslage: "Sind außer dem Hauptgegenstand auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird deren Wert nicht berücksichtigt" (§ 37 I FamGKG). b. Wann anwendbar? Wenn Gegenstand des Verfahrens auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten sind, aber nur neben einem Hauptgegenstand. Dies gilt auch für die Kosten des laufenden Verfahrens, solange die Hauptsache Gegenstand des Verfahrens ist, BGH DRsp 2007/6321 = NJW 2007,3289 /1 (anderenfalls würde § 37 III FamGKG gelten, s.u.2.). Dies gilt auch für Kosten, die der Vorbereitung des konkreten Verfahrens gedient haben und die neben der Hauptsache geltend gemacht werden, so der nicht anrechenbare Teil einer Geschäftsgebühr (dazu), BGH DRsp 2007/6321 = NJW 2007,3289 /1, BGH DRsp 2007/19517. Voraussetzung ist stets, dass sich die Nebenforderung aus einem (noch) anhängigen [...]
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