- BAföG
- Bagatellgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Bankvollmacht des Ehegatten
- Bar- und Betreuungsunterhalt
- Baugrundstück
- Bauherrenmodell
- Baukindergeld
- Bausparvertrag
- Bedarf/Bedürftigkeit
- Bedarf im Ausland
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII)
- Bedarfskontrollbetrag (Düsseldorfer Tabelle)
- Beförderung
- Behindertes Kind (Kind mit besonderen Bedarfen)
- Beistandschaft
- Belange des Kindes (§ 1579 BGB)
- Berufsausbildungsbeihilfen
- Berufsbedingte Aufwendungen
- Berufsschadensausgleichsrente
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Berufswahl, freie (Art. 12 Abs. 1, 2 GG)
- Beschwerde in Unterhaltssachen (§§ 58-69, 117 FamFG)
- Bestattungskosten
- Bestimmungsrecht der Eltern (§ 1612 Abs. 2 BGB)
- Bestreiten, allgemeines/einfaches
- Betreuungsbonus
- Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
- Betreuungsgeld
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Betreuungsunterhalt (Unterhaltsgewährung durch Pflege und Erziehung, § 1606 Abs.
- Betriebsaufgabe/-veräußerung
- Beweislast
- Beweiswürdigung
- Bewerbungen
- Bewerbungsfrist für den Unterhaltsberechtigten
- Bewirtungskosten
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
- Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
- Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II
- Bundesfreiwilligendienst
- Vorbemerkung
- Basisunterhaltsanspruch (§ 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB)
- Billigkeitsunterhaltsanspruch (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 BGB)
- Befristung des Titels auf den dritten Geburtstag des Kindes
- Volljährige Kinder
- Mindestbedarf
- Rangfolge bei verschiedenen Unterhaltstatbeständen
- Synergieeffekt durch Zusammenleben
- Kurzer Überblick über die Rechtslage vor der Unterhaltsrechtsreform (§ 1570 BGB a.F.)
Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
Durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (UÄndG) v. 21.12.2007 (BGBl I, 3189) hat der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB weitreichende Veränderungen erfahren. Es wurde die Gleichstellung des Betreuungsunterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter nach § 1615l BGB mit dem Betreuungsunterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau nach § 1570 BGB entsprechend dem Auftrag des BVerfG (Entscheidung v. 28.02.2007, NJW 2007, 1735) vollzogen. Der Betreuungsunterhalt ist aufgeteilt in den Anspruch auf Basisunterhalt (§ 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB) und Billigkeitsunterhalt (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 BGB). Dieser Unterhaltsanspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bis zum dritten Geburtstag des Kindes kann die Mutter frei entscheiden, ob sie arbeiten oder die Betreuung des Kindes übernehmen will. Das Gleiche gilt für den Vater. Eine Arbeitsverpflichtung besteht in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nicht, und zwar unabhängig von den bestehenden [...]
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