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Sofern der Unterhaltspflichtige nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, aus seinem Einkommen Unterhalt zu zahlen, gleichzeitig aber über verwertbares Vermögen auch in Form von Grundstücken verfügt, stellt sich die Frage nach dem Einsatz des Vermögensstamms. Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht ist grundsätzlich auch der Stamm des Vermögens einzusetzen. Daraus folgt dann insbesondere bei Baugrundstücken die Obliegenheit zur Veräußerung, um liquide Mittel zur Verfügung zu haben. Allerdings wird die Obliegenheit zur Verwertung des Vermögensstamms dadurch eingeschränkt, dass der Verpflichtete den eigenen, angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht, wenn dies mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre. Darin, dass die Verwertung eines Baugrundstücks den Unterhaltspflichtigen an der Ausnutzung künftiger Preissteigerungen hindert, liegt kein Grund, der die Verwertung zur Bestreitung des Unterhalts als wirtschaftlich nicht [...]
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