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Nach den allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts hat im Streitfall der Beteiligte, der einen Anspruch geltend macht, die anspruchsbegründenden, ihm günstigen Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen. Der Inanspruchgenommene muss dagegen die Umstände, die dem Anspruch als rechtshindernde, rechtsvernichtende oder rechtshemmende Tatsachen entgegenstehen, darlegen und beweisen. Soweit es gesicherte Erfahrungsregeln gibt, hat derjenige die Beweislast, der eine von diesen Regeln abweichende Fallgestaltung behauptet. Die Beweislast trägt derjenige, der auch die Darlegungslast hat. Es wird daher auf das Stichwort „Darlegungslast“ [...]
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