- BAföG
- Bagatellgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Bankvollmacht des Ehegatten
- Bar- und Betreuungsunterhalt
- Baugrundstück
- Bauherrenmodell
- Baukindergeld
- Bausparvertrag
- Bedarf/Bedürftigkeit
- Bedarf im Ausland
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII)
- Bedarfskontrollbetrag (Düsseldorfer Tabelle)
- Beförderung
- Behindertes Kind (Kind mit besonderen Bedarfen)
- Beistandschaft
- Belange des Kindes (§ 1579 BGB)
- Berufsausbildungsbeihilfen
- Berufsbedingte Aufwendungen
- Berufsschadensausgleichsrente
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Berufswahl, freie (Art. 12 Abs. 1, 2 GG)
- Beschwerde in Unterhaltssachen (§§ 58-69, 117 FamFG)
- Bestattungskosten
- Bestimmungsrecht der Eltern (§ 1612 Abs. 2 BGB)
- Bestreiten, allgemeines/einfaches
- Betreuungsbonus
- Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
- Betreuungsgeld
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Betreuungsunterhalt (Unterhaltsgewährung durch Pflege und Erziehung, § 1606 Abs.
- Betriebsaufgabe/-veräußerung
- Beweislast
- Beweiswürdigung
- Bewerbungen
- Bewerbungsfrist für den Unterhaltsberechtigten
- Bewirtungskosten
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
- Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
- Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II
- Bundesfreiwilligendienst
Es ist das Recht jedes Verfahrensbeteiligten, den gegnerischen Vortrag zu bestreiten, auch wenn er die wahren Umstände nicht kennt (siehe Stichwort „Wahrheitspflicht, prozessuale (§ 138 ZPO)“). Einfaches Bestreiten reicht nicht aus, wenn der bestreitende Beteiligte nähere Kenntnisse der maßgeblichen Tatsachen besitzt, der darlegungspflichtige Beteiligte jedoch nicht. Dann ist es ihm, will er die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO – die über § 113 Abs. 1 FamFG auch in Familienstreitsachen gilt – vermeiden, zuzumuten, dem gegnerischen Vorbringen positive Angaben entgegenzusetzen, weil er über die entsprechenden Kenntnisse und Unterlagen verfügt (BGH, FamRZ 1990, 499, 503; BGH, FamRZ 1990, 266, 267 re.Sp.; BGH, FamRZ 1987, 259, 260 li.Sp.; OLG Hamburg, FamRZ 1991, 1092; OLG Hamm, FamRZ 1990, 641). Dies gilt auch, wenn der Unterhalt wegen Anspruchsübergangs von einem Leistungsträger geltend gemacht wird. Wendet etwa der Anspruchsgegner ein Verhalten des [...]
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