- BAföG
- Bagatellgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Bankvollmacht des Ehegatten
- Bar- und Betreuungsunterhalt
- Baugrundstück
- Bauherrenmodell
- Baukindergeld
- Bausparvertrag
- Bedarf/Bedürftigkeit
- Bedarf im Ausland
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII)
- Bedarfskontrollbetrag (Düsseldorfer Tabelle)
- Beförderung
- Behindertes Kind (Kind mit besonderen Bedarfen)
- Beistandschaft
- Belange des Kindes (§ 1579 BGB)
- Berufsausbildungsbeihilfen
- Berufsbedingte Aufwendungen
- Berufsschadensausgleichsrente
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Berufswahl, freie (Art. 12 Abs. 1, 2 GG)
- Beschwerde in Unterhaltssachen (§§ 58-69, 117 FamFG)
- Bestattungskosten
- Bestimmungsrecht der Eltern (§ 1612 Abs. 2 BGB)
- Bestreiten, allgemeines/einfaches
- Betreuungsbonus
- Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
- Betreuungsgeld
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Betreuungsunterhalt (Unterhaltsgewährung durch Pflege und Erziehung, § 1606 Abs.
- Betriebsaufgabe/-veräußerung
- Beweislast
- Beweiswürdigung
- Bewerbungen
- Bewerbungsfrist für den Unterhaltsberechtigten
- Bewirtungskosten
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
- Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
- Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II
- Bundesfreiwilligendienst
Berufsschadensausgleichsrente
Die sogenannte Berufsschadensausgleichsrente dient dazu, bei Personen, die aufgrund bestimmter schädigender Ereignisse eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten haben, den damit einhergehenden Einkommensverlust auszugleichen (so schon OLG Hamm, FamRZ 1992, 186). Die Regelungen über die Berufsschadensausgleichsrente waren bis 31.12.2023 im Bundesversorgungsgesetz, enthalten. Hauptbezieher der Rente waren ursprünglich Leistungsberechtigte nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Kriegs, dem sogenannten Bundesversorgungsgesetz (BVG), und zwar vor allem die Kriegsbeschädigten. Zudem wurde die Leistung auch an ehemalige Soldaten der Bundeswehr erbracht, die Wehrdienstschäden erlitten haben i.S.d. §§ 80 ff. SVG, und an Opfer von Gewalttaten, die nach dem Opferentschädigungsgesetz entschädigt wurden (siehe § 1 OEG). Auch Personen, die in der früheren DDR unrechtmäßige Verfolgung erlitten haben, konnten die Rente beziehen (LSG Sachsen-Anhalt v. 23.04.2014 – L 7 [...]
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