- BAföG
- Bagatellgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Bankvollmacht des Ehegatten
- Bar- und Betreuungsunterhalt
- Baugrundstück
- Bauherrenmodell
- Baukindergeld
- Bausparvertrag
- Bedarf/Bedürftigkeit
- Bedarf im Ausland
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII)
- Bedarfskontrollbetrag (Düsseldorfer Tabelle)
- Beförderung
- Behindertes Kind (Kind mit besonderen Bedarfen)
- Beistandschaft
- Belange des Kindes (§ 1579 BGB)
- Berufsausbildungsbeihilfen
- Berufsbedingte Aufwendungen
- Berufsschadensausgleichsrente
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Berufswahl, freie (Art. 12 Abs. 1, 2 GG)
- Beschwerde in Unterhaltssachen (§§ 58-69, 117 FamFG)
- Bestattungskosten
- Bestimmungsrecht der Eltern (§ 1612 Abs. 2 BGB)
- Bestreiten, allgemeines/einfaches
- Betreuungsbonus
- Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
- Betreuungsgeld
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Betreuungsunterhalt (Unterhaltsgewährung durch Pflege und Erziehung, § 1606 Abs.
- Betriebsaufgabe/-veräußerung
- Beweislast
- Beweiswürdigung
- Bewerbungen
- Bewerbungsfrist für den Unterhaltsberechtigten
- Bewirtungskosten
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
- Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
- Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II
- Bundesfreiwilligendienst
Bewerbungsfrist für den Unterhaltsberechtigten
Jedes Unterhaltsverhältnis ist geprägt vom Gedanken der gegenseitigen Beistands- und Rücksichtnahmepflicht. Daher ergeben sich sowohl für den Unterhaltspflichtigen wie auch für den Unterhaltsberechtigten bestimmte unterhaltsrechtliche Obliegenheiten, deren Erfüllung der jeweils andere erwarten kann (wegen der Einzelheiten siehe das Stichwort „Obliegenheiten im Unterhaltsrecht“). Auf Seiten des Unterhaltsberechtigten besteht die Obliegenheit, sich so zügig wie möglich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den eigenen Bedarf sicherzustellen. Grundsätzlich sind an den Unterhaltsberechtigten die gleichen Anforderungen zu stellen wie an den Unterhaltspflichtigen (siehe dazu im Einzelnen auch die Stichworte „Erwerbsobliegenheit (EWO)“ und „Bewerbungen“). Befindet sich der Unterhaltsberechtigte in einer Ausbildung, so folgt aus der oben dargestellten Obliegenheit, dass er sich noch während der Endphase der Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt orientiert [...]
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