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Bei der Beförderung und der daraus resultierenden Einkommenssteigerung ist für den nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden: 1. Handelt es sich um eine Regelbeförderung, so nimmt der geschiedene Ehegatte an der Einkommenssteigerung teil, weil sich die damals noch verheirateten Ehegatten in ihrer Lebensplanung – z.B. Aufbau der Altersversorgung, Entschluss zum Erwerb eines Eigenheims, Disposition über die Ausbildung der Kinder – auf die zukünftig zu erwartende Einkommensverbesserung bereits eingestellt haben (BGH, Urt. v. 11.02.1987 – IVb ZR 20/86, FamRZ 1987, 459, Rdnr. 10 ff.; BGH, Urt. v. 03.04.1985 – IVb ZR 15/84, FamRZ 1985, 791, Rdnr. 21 ff.). 2. Bei unvorhergesehenen Beförderungen, die nach Rechtskraft der Scheidung eintreten, bleibt die Steigerung der Einkommensverhältnisse regelmäßig außer Betracht (BGH, Urt. v. 11.02.1987 – IVb ZR 20/86, FamRZ 1987, 459, Rdnr. 10 ff.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.07.1987 – 9 UF 210/86, FamRZ 1988, 67, 68). Soweit [...]
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