- BAföG
- Bagatellgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Bankvollmacht des Ehegatten
- Bar- und Betreuungsunterhalt
- Baugrundstück
- Bauherrenmodell
- Baukindergeld
- Bausparvertrag
- Bedarf/Bedürftigkeit
- Bedarf im Ausland
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII)
- Bedarfskontrollbetrag (Düsseldorfer Tabelle)
- Beförderung
- Behindertes Kind (Kind mit besonderen Bedarfen)
- Beistandschaft
- Belange des Kindes (§ 1579 BGB)
- Berufsausbildungsbeihilfen
- Berufsbedingte Aufwendungen
- Berufsschadensausgleichsrente
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Berufswahl, freie (Art. 12 Abs. 1, 2 GG)
- Beschwerde in Unterhaltssachen (§§ 58-69, 117 FamFG)
- Bestattungskosten
- Bestimmungsrecht der Eltern (§ 1612 Abs. 2 BGB)
- Bestreiten, allgemeines/einfaches
- Betreuungsbonus
- Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
- Betreuungsgeld
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Betreuungsunterhalt (Unterhaltsgewährung durch Pflege und Erziehung, § 1606 Abs.
- Betriebsaufgabe/-veräußerung
- Beweislast
- Beweiswürdigung
- Bewerbungen
- Bewerbungsfrist für den Unterhaltsberechtigten
- Bewirtungskosten
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
- Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
- Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II
- Bundesfreiwilligendienst
- Vorbemerkung
- Leistungsberechtigte
- Leistungen
- Unterhaltsrechtliche Überlegungen
- Besonderheit aufgrund der Corona-Pandemie
- Weiterführende Literatur:
Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII)
Bedarfe für Bildung und Teilhabe sind nicht in den Regelsätzen der Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII enthalten. Vielmehr sind sie als Mehrbedarfe zusätzlich zu zahlen. Sie sollen es Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ermöglichen, trotz wirtschaftlich schwieriger Situation die Bildungsangebote zu nutzen und auch am kulturellen und sportlichen Leben teilzuhaben. Die genauen Regelungen finden sich in § 34 SGB XII sowie in § 28 SGB II. Die Höhe bestimmt sich nach den Regelungen des SGB XII i.V.m. der entsprechenden Verordnung. Leistungsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wobei Mehrbedarfe für Bildung nur bei Personen berücksichtigt werden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schüler). Die Leistungen erhalten nicht nur die Leistungsberechtigten, die ohnehin schon im Leistungsbezug stehen. Vielmehr können diese Teilhabeleistungen [...]
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