- BAföG
- Bagatellgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Bankvollmacht des Ehegatten
- Bar- und Betreuungsunterhalt
- Baugrundstück
- Bauherrenmodell
- Baukindergeld
- Bausparvertrag
- Bedarf/Bedürftigkeit
- Bedarf im Ausland
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII)
- Bedarfskontrollbetrag (Düsseldorfer Tabelle)
- Beförderung
- Behindertes Kind (Kind mit besonderen Bedarfen)
- Beistandschaft
- Belange des Kindes (§ 1579 BGB)
- Berufsausbildungsbeihilfen
- Berufsbedingte Aufwendungen
- Berufsschadensausgleichsrente
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Berufswahl, freie (Art. 12 Abs. 1, 2 GG)
- Beschwerde in Unterhaltssachen (§§ 58-69, 117 FamFG)
- Bestattungskosten
- Bestimmungsrecht der Eltern (§ 1612 Abs. 2 BGB)
- Bestreiten, allgemeines/einfaches
- Betreuungsbonus
- Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
- Betreuungsgeld
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Betreuungsunterhalt (Unterhaltsgewährung durch Pflege und Erziehung, § 1606 Abs.
- Betriebsaufgabe/-veräußerung
- Beweislast
- Beweiswürdigung
- Bewerbungen
- Bewerbungsfrist für den Unterhaltsberechtigten
- Bewirtungskosten
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
- Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
- Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II
- Bundesfreiwilligendienst
Baukindergeld
2018 wurde das in 2006 abgeschaffte bundeseinheitliche Baukindergeld wieder eingeführt. Zuvor hatten schon einzelne Kommunen ein Baukindergeld gezahlt, um die Ansiedlung junger Familien zu fördern. Mit dem wieder eingeführten bundeseinheitlichen Baukindergeld soll der Immobilienerwerb angekurbelt und es sollen vorrangig Familien unterstützt werden, die sich ansonsten kein Eigentum leisten könnten. Das Baukindergeld beträgt über eine Dauer von zehn Jahren 1.200 € pro Kind und Jahr, d.h., die Gesamtförderung beläuft sich pro Kind auf insgesamt 12.000 € und damit bei zwei Kindern auf 24.000 € usw. Anspruchsberechtigt sind Familien, deren zu versteuerndes Haushaltseinkommen nicht über 75.000 € liegt, wobei pro Kind ein zusätzlicher Freibetrag i.H.v. 15.000 € gewährt wird. Um das maßgebliche zu versteuernde Einkommen zu ermitteln, wird der Durchschnitt aus dem zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor der Antragstellung gebildet. [...]
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