Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (UÄndG) v. 21.12.2007 (BGBl I, 3189) hat der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB weitreichende Veränderungen erfahren. Es wurde die Gleichstellung des Betreuungsunterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter nach § 1615l BGB mit dem Betreuungsunterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau nach § 1570 BGB entsprechend dem Auftrag des BVerfG (Entscheidung v. 28.02.2007, NJW 2007, 1735) vollzogen. Der Betreuungsunterhalt ist aufgeteilt in den Anspruch auf Basisunterhalt (§ 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB) und Billigkeitsunterhalt (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 BGB). Dieser Unterhaltsanspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bis zum dritten Geburtstag des Kindes kann die Mutter frei entscheiden, ob sie arbeiten oder die Betreuung des Kindes übernehmen will. Das Gleiche gilt für den Vater. Eine Arbeitsverpflichtung besteht in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nicht, und zwar unabhängig von den bestehenden [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen