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Die Kosten einer Bestattung sind gem. § 1968 BGB in erster Linie vom Erben zu tragen. Fehlt es an einem Erben, weil alle in Betracht kommenden Personen die Erbschaft ausgeschlagen haben, und reicht das Vermögen des Erblassers zur Deckung der Kosten seiner Beerdigung nicht aus, so haften die dem Erblasser gegenüber unterhaltspflichtigen Personen gem. § 1615 Abs. 2 BGB. Dieser Vorschrift kommt im Rahmen des Elternunterhalts eine erhebliche Bedeutung zu. Sofern das Sozialamt für die Beerdigungskosten in Vorlage getreten ist, kann dieses von den Unterhaltspflichtigen in der Reihenfolge der §§ 1608, 1606 BGB Ersatz der Kosten verlangen. Bei der Regelung des § 1615 Abs. 2 BGB handelt es sich nicht um einen Unterhaltsanspruch, da der Berechtigte verstorben ist, jedoch hat der Anspruch seine Wurzeln im Unterhaltsverhältnis, so dass es einerseits dem auf die Beerdigungskosten in Anspruch Genommenen obliegt, seine Leistungsfähigkeit bzw. fehlende Leistungsfähigkeit darzulegen, und [...]
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