Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Beistandschaft

Die Beistandschaft, die seit 1998 die frühere Amtspflegschaft über die nichtehelichen Kinder abgelöst hat, basiert auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Sie ist ein staatliches Hilfsangebot, welches durch das Jugendamt – und hier traditionell durch die Abteilung BAV (Beistandschaft, Amtsvormundschaft und Amtspflegschaft) – wahrgenommen wird (§ 1712 Abs. 1 BGB, §§ 55 f. SGB VIII). Der Aufgabenbereich des Beistands umfasst gem. § 1712 BGB die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche. Die Beistandschaft kann vom Antragsteller auch auf einzelne Aufgabenkreise beschränkt werden (§ 1712 Abs. 2 BGB). Welche Aufgabenkreise die Beistandschaft umfasst, richtet sich damit nach dem Antragsinhalt. Die Antragsberechtigung setzt immer die Vertretungsberechtigung voraus. Daher kann der Antrag von jedem Elternteil gestellt werden, der für den Aufgabenkreis, für den die Beistandschaft eingerichtet werden [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen