- BAföG
- Bagatellgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Bankvollmacht des Ehegatten
- Bar- und Betreuungsunterhalt
- Baugrundstück
- Bauherrenmodell
- Baukindergeld
- Bausparvertrag
- Bedarf/Bedürftigkeit
- Bedarf im Ausland
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII)
- Bedarfskontrollbetrag (Düsseldorfer Tabelle)
- Beförderung
- Behindertes Kind (Kind mit besonderen Bedarfen)
- Beistandschaft
- Belange des Kindes (§ 1579 BGB)
- Berufsausbildungsbeihilfen
- Berufsbedingte Aufwendungen
- Berufsschadensausgleichsrente
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Berufswahl, freie (Art. 12 Abs. 1, 2 GG)
- Beschwerde in Unterhaltssachen (§§ 58-69, 117 FamFG)
- Bestattungskosten
- Bestimmungsrecht der Eltern (§ 1612 Abs. 2 BGB)
- Bestreiten, allgemeines/einfaches
- Betreuungsbonus
- Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
- Betreuungsgeld
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Betreuungsunterhalt (Unterhaltsgewährung durch Pflege und Erziehung, § 1606 Abs.
- Betriebsaufgabe/-veräußerung
- Beweislast
- Beweiswürdigung
- Bewerbungen
- Bewerbungsfrist für den Unterhaltsberechtigten
- Bewirtungskosten
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
- Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
- Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II
- Bundesfreiwilligendienst
- Vorbemerkung
- Antragsberechtigung und Eintritt der Beistandschaft
- Aufgaben des Beistands
- Wirkung der Beistandschaft
- Beendigung der Beistandschaft
- Haftung des Beistands
- Abgrenzung zu § 18 SGB VIII
- Beurkundungen
Beistandschaft
Die Beistandschaft, die seit 1998 die frühere Amtspflegschaft über die nichtehelichen Kinder abgelöst hat, basiert auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Sie ist ein staatliches Hilfsangebot, welches durch das Jugendamt – und hier traditionell durch die Abteilung BAV (Beistandschaft, Amtsvormundschaft und Amtspflegschaft) – wahrgenommen wird (§ 1712 Abs. 1 BGB, §§ 55 f. SGB VIII). Der Aufgabenbereich des Beistands umfasst gem. § 1712 BGB die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche. Die Beistandschaft kann vom Antragsteller auch auf einzelne Aufgabenkreise beschränkt werden (§ 1712 Abs. 2 BGB). Welche Aufgabenkreise die Beistandschaft umfasst, richtet sich damit nach dem Antragsinhalt. Die Antragsberechtigung setzt immer die Vertretungsberechtigung voraus. Daher kann der Antrag von jedem Elternteil gestellt werden, der für den Aufgabenkreis, für den die Beistandschaft eingerichtet werden [...]
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