- BAföG
- Bagatellgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Bankvollmacht des Ehegatten
- Bar- und Betreuungsunterhalt
- Baugrundstück
- Bauherrenmodell
- Baukindergeld
- Bausparvertrag
- Bedarf/Bedürftigkeit
- Bedarf im Ausland
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII)
- Bedarfskontrollbetrag (Düsseldorfer Tabelle)
- Beförderung
- Behindertes Kind (Kind mit besonderen Bedarfen)
- Beistandschaft
- Belange des Kindes (§ 1579 BGB)
- Berufsausbildungsbeihilfen
- Berufsbedingte Aufwendungen
- Berufsschadensausgleichsrente
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Berufswahl, freie (Art. 12 Abs. 1, 2 GG)
- Beschwerde in Unterhaltssachen (§§ 58-69, 117 FamFG)
- Bestattungskosten
- Bestimmungsrecht der Eltern (§ 1612 Abs. 2 BGB)
- Bestreiten, allgemeines/einfaches
- Betreuungsbonus
- Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
- Betreuungsgeld
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Betreuungsunterhalt (Unterhaltsgewährung durch Pflege und Erziehung, § 1606 Abs.
- Betriebsaufgabe/-veräußerung
- Beweislast
- Beweiswürdigung
- Bewerbungen
- Bewerbungsfrist für den Unterhaltsberechtigten
- Bewirtungskosten
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
- Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
- Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II
- Bundesfreiwilligendienst
Betreuungsgeld
Das Betreuungsgeld wurde 2013 auf Bundesebene eingeführt. Der Bundesgesetzgeber hat die entsprechenden gesetzlichen Regelungen in das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz aufgenommen (§§ 4a–4d BEEG a.F.). Das Betreuungsgeld wurde als Ausgleich dafür gezahlt, dass Eltern ihr Kind selbst betreuten und keinen Krippenplatz in Anspruch nahmen. Im Rahmen einer Unterhaltsberechnung wurde das Betreuungsgeld nach dem früheren BEEG wie der Sockelbetrag des Elterngeldes nicht als bedarfsdeckendes Einkommen auf Seiten des Beziehers angerechnet, verringerte also nicht den unterhaltsrechtlichen Bedarf. Allerdings war das Betreuungsgeld dann als Einkommen anzurechnen, wenn der Bezieher selbst gegenüber einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet war (siehe zu den Einzelheiten beim Elterngeld das gleichlautende Stichwort). Das BVerfG hat 2015 die Regelung zum Betreuungsgeld für verfassungswidrig erklärt, weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für eine solche Regelung fehlte. [...]
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