- BAföG
- Bagatellgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Bankvollmacht des Ehegatten
- Bar- und Betreuungsunterhalt
- Baugrundstück
- Bauherrenmodell
- Baukindergeld
- Bausparvertrag
- Bedarf/Bedürftigkeit
- Bedarf im Ausland
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII)
- Bedarfskontrollbetrag (Düsseldorfer Tabelle)
- Beförderung
- Behindertes Kind (Kind mit besonderen Bedarfen)
- Beistandschaft
- Belange des Kindes (§ 1579 BGB)
- Berufsausbildungsbeihilfen
- Berufsbedingte Aufwendungen
- Berufsschadensausgleichsrente
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Berufswahl, freie (Art. 12 Abs. 1, 2 GG)
- Beschwerde in Unterhaltssachen (§§ 58-69, 117 FamFG)
- Bestattungskosten
- Bestimmungsrecht der Eltern (§ 1612 Abs. 2 BGB)
- Bestreiten, allgemeines/einfaches
- Betreuungsbonus
- Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
- Betreuungsgeld
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Betreuungsunterhalt (Unterhaltsgewährung durch Pflege und Erziehung, § 1606 Abs.
- Betriebsaufgabe/-veräußerung
- Beweislast
- Beweiswürdigung
- Bewerbungen
- Bewerbungsfrist für den Unterhaltsberechtigten
- Bewirtungskosten
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
- Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
- Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II
- Bundesfreiwilligendienst
Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
§ 32 EStG enthält Regelungen, die dazu dienen, Steuerpflichtige, die ein berücksichtigungsfähiges Kind versorgen, steuerlich zu entlasten. Um diese Entlastung zu gewährleisten, bestimmt § 32 Abs. 6 EStG die Beträge, die für die Kinder abzugsfähig sind. Es handelt sich dabei zum einen um den sogenannten Kinderfreibetrag. Dieser dient dazu, das sächliche Existenzminimum eines Kindes zu sichern, und wurde in den vergangenen Jahren kontinuierlich erhöht. Ab 01.01.2024 beträgt der Kinderfreibetrag 6.384 € für zusammenveranlagte Eltern und 3.192 € bei getrenntlebenden Eltern pro Elternteil. Wegen der Einzelheiten siehe das Stichwort „Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)“. Neben dem Kinderfreibetrag wird der sogenannte Betreuungsfreibetrag gewährt. Dieser dient nicht nur als Ausgleich für die Betreuungs- und Versorgungsleistungen der Eltern, sondern betrifft auch den Ausbildungsbedarf des Kindes. Der Betreuungsfreibetrag ist anders als der Kinderfreibetrag nicht [...]
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