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Das Betreuungsgeld wurde 2013 auf Bundesebene eingeführt. Der Bundesgesetzgeber hat die entsprechenden gesetzlichen Regelungen in das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz aufgenommen (§§ 4a–4d BEEG a.F.). Das Betreuungsgeld wurde als Ausgleich dafür gezahlt, dass Eltern ihr Kind selbst betreuten und keinen Krippenplatz in Anspruch nahmen. Im Rahmen einer Unterhaltsberechnung wurde das Betreuungsgeld nach dem früheren BEEG wie der Sockelbetrag des Elterngeldes nicht als bedarfsdeckendes Einkommen auf Seiten des Beziehers angerechnet, verringerte also nicht den unterhaltsrechtlichen Bedarf. Allerdings war das Betreuungsgeld dann als Einkommen anzurechnen, wenn der Bezieher selbst gegenüber einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet war (siehe zu den Einzelheiten beim Elterngeld das gleichlautende Stichwort). Das BVerfG hat 2015 die Regelung zum Betreuungsgeld für verfassungswidrig erklärt, weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für eine solche Regelung fehlte. [...]
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