- Wahrheitspflicht, prozessuale (§ 138 ZPO)
- Waisenrente
- Wechselmodell
- Wechsel des Studienorts
- Wegfall der Geschäftsgrundlage für Unterhaltsvereinbarungen
- Weihnachtsgeld
- Werbungskosten
- Wertsicherungsklausel bzw. Preisklausel
- Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs (§ 1579 BGB)
- Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs (§ 1586a BGB)
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO)
- Wiedergutmachung unterhaltsrechtlicher Fehler
- Wiederheirat
- Willkürverbot im Unterhaltsrecht
- Wirtschaftsgeld (§§ 1360, 1360a BGB)
- Witwen-/Witwerrente, wieder auflebende
- Wohnbedarf
- Wohngeld
- Wohnkostenersparnis
- Wohnrecht
- Wohnsitz, gemeinsamer (§ 1579 Nr. 7 BGB)
- Wohnungsüberlassung
- Wohnwert
Wohngeld
Das als staatliche Leistung gewährte Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens und wird als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter, aber auch als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Wohnimmobilie selbst nutzen, gezahlt (§ 1 WoGG). Das Wohngeld richtet sich in erster Linie an einkommensschwächere Personen und Familien und soll einer finanziellen Entlastung dieser Menschen dienen. Um die zunehmenden Belastungen der Menschen durch die hohen Wohnkosten auszugleichen, wurde das Wohngeldgesetz kontinuierlich angepasst und das Wohngeld erhöht. Eingeführt wurde 2022 eine CO2-Komponente und eine Dynamisierung des Wohngeldes mit der Folge, dass das Wohngeld zukünftig alle zwei Jahre an die eingetretene Miet- und Einkommensentwicklung angepasst wird. Um die erheblichen Kostensteigerungen sowohl bei den Mietkosten als auch bei den Mietnebenkosten abzufangen, ist ab 01.01.2023 das Wohngeld Plus eingeführt worden [...]
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