Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Erloschene Unterhaltsansprüche (vgl. §§ 1585 Abs. 2, 1585c, 1586 Abs. 1 BGB) leben wieder auf, wenn die neue Ehe des früher Unterhaltsberechtigten aufgelöst wird, dieser ein gemeinschaftliches Kind aus der früheren Ehe zu betreuen hat und deshalb nicht erwerbstätig sein kann (§ 1586a BGB; vgl. BGH, FamRZ 1988, 46). Diese Vorschrift ist Ausdruck der nachehelichen Solidarität für ehebedingte Bedürfnislagen und der gemeinsamen Verantwortung für die Kinderbetreuung. Nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 (siehe dazu Stichwort „Eingetragene Lebenspartnerschaft“) ließ § 1586a BGB zunächst offen, ob der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten wiederaufleben kann, wenn dieser eine Lebenspartnerschaft eingegangen ist und diese wieder aufgehoben wird. § 1586 BGB wurde um die Erwähnung der Lebenspartnerschaft ergänzt, so dass der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten erlischt. Dieser muss aber wie der Anspruch eines geschiedenen [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen