- Wahrheitspflicht, prozessuale (§ 138 ZPO)
- Waisenrente
- Wechselmodell
- Wechsel des Studienorts
- Wegfall der Geschäftsgrundlage für Unterhaltsvereinbarungen
- Weihnachtsgeld
- Werbungskosten
- Wertsicherungsklausel bzw. Preisklausel
- Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs (§ 1579 BGB)
- Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs (§ 1586a BGB)
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO)
- Wiedergutmachung unterhaltsrechtlicher Fehler
- Wiederheirat
- Willkürverbot im Unterhaltsrecht
- Wirtschaftsgeld (§§ 1360, 1360a BGB)
- Witwen-/Witwerrente, wieder auflebende
- Wohnbedarf
- Wohngeld
- Wohnkostenersparnis
- Wohnrecht
- Wohnsitz, gemeinsamer (§ 1579 Nr. 7 BGB)
- Wohnungsüberlassung
- Wohnwert
Wurde einem Ehegatten der Unterhaltsanspruch nach § 1579 BGB (siehe auch das Stichwort „Ausschluss von Ehegattenunterhalt (§ 1579 BGB)”) versagt, kann er wieder aufleben, wenn eine wesentliche Änderung der Tatsachengrundlage eintritt (vgl. BGH, FamRZ 1987, 1238, 1239). Auch ein Wiederaufleben von nach § 1578b BGB gekürzten Ansprüchen ist denkbar. Dazu ist ein Abänderungsantrag zu stellen, denn es geht nicht um die Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Entscheidung, sondern um die Berücksichtigung wesentlicher, nachträglicher Änderungen, z.B. unvorhergesehenes Scheitern beruflicher Wiedereingliederung (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rdnr. 1050; OLG Frankfurt, FamRZ 2000, 427). Handelt es sich um ein in der Vergangenheit abgeschlossenes Geschehen, wie z.B. einen Prozessbetrug (dazu OLG Celle, FamRZ 1991, 1313), wird der Unterhaltsanspruch grundsätzlich nicht wieder aufleben können, weil eine Änderung der bewerteten Tatsachen praktisch nicht mehr in Betracht [...]
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