- Wahrheitspflicht, prozessuale (§ 138 ZPO)
- Waisenrente
- Wechselmodell
- Wechsel des Studienorts
- Wegfall der Geschäftsgrundlage für Unterhaltsvereinbarungen
- Weihnachtsgeld
- Werbungskosten
- Wertsicherungsklausel bzw. Preisklausel
- Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs (§ 1579 BGB)
- Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs (§ 1586a BGB)
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO)
- Wiedergutmachung unterhaltsrechtlicher Fehler
- Wiederheirat
- Willkürverbot im Unterhaltsrecht
- Wirtschaftsgeld (§§ 1360, 1360a BGB)
- Witwen-/Witwerrente, wieder auflebende
- Wohnbedarf
- Wohngeld
- Wohnkostenersparnis
- Wohnrecht
- Wohnsitz, gemeinsamer (§ 1579 Nr. 7 BGB)
- Wohnungsüberlassung
- Wohnwert
Bei lang andauernden Unterhaltsverpflichtungen, die auf einer Parteivereinbarung beruhen, können im Laufe der Zeit Veränderungen eintreten. Bevor man an eine Abänderung oder Anpassung dieser Vereinbarung nach dem Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. § 313 BGB) denkt, ist in jedem Fall zu überlegen, ob eine ergänzende Auslegung der Unterhaltsvereinbarung nach §§ 133, 157 BGB möglich ist (BGH v. 12.12.1985 – III ZR 200/84, FamRZ 1986, 669, Rdnr. 39 ff.). Siehe auch Stichwort „Vertragsauslegung, ergänzende (§ 157 BGB)“. Sind die Grundlagen der Unterhaltsvereinbarung nicht festgestellt und auch durch Auslegung oder auf sonstige Weise nicht feststellbar, besteht bereits kein hinreichender Ansatz für eine Anpassung an die veränderten Umstände. Dabei trägt derjenige, der Rechte aus § 313 BGB geltend macht, die objektive Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Er muss also konkret darlegen und ggf. [...]
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