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Das Zusammenwirtschaften mit einem anderen Partner führt i.d.R. zu einer verminderten Mietlast. Soweit vereinzelt die Gesamtersparnis einschließlich einer Wohnkostenersparnis (Miete inkl. Nebenkosten) mit 20 %–25 % des Selbstbehalts- bzw. Bedarfssatzes bemessen wurde (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 26.05.1999 – 12 UF 88/98, FamRZ 2000, 311; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.02.1985 – 1 UF 225/84, FamRZ 1985, 957, 958), kann dem nicht gefolgt werden. In den meisten Fällen werden vielmehr die gesamten Vorteile des Zusammenlebens eines Unterhaltspflichtigen mit einem leistungsfähigen Partner einschließlich einer Wohnkostenersparnis mit 10 % des jeweils maßgeblichen Selbstbehalts bzw. im Fall einer ehelichen Partnerschaft mit 10 % des Gesamtbedarfs der Ehegatten zu bemessen sein (BGH, Beschl. v. 19.03.2014 – XII ZB 19/13, FamRZ 2014, 912, Rdnr. 39 m.w.N.; BGH, Urt. v. 07.12.2011 – XII ZR 151/09, FamRZ 2012, 281, Rdnr. 46). Eine Herabsetzung ist dabei jedoch nur bis auf das [...]
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