- Wahrheitspflicht, prozessuale (§ 138 ZPO)
- Waisenrente
- Wechselmodell
- Wechsel des Studienorts
- Wegfall der Geschäftsgrundlage für Unterhaltsvereinbarungen
- Weihnachtsgeld
- Werbungskosten
- Wertsicherungsklausel bzw. Preisklausel
- Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs (§ 1579 BGB)
- Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs (§ 1586a BGB)
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO)
- Wiedergutmachung unterhaltsrechtlicher Fehler
- Wiederheirat
- Willkürverbot im Unterhaltsrecht
- Wirtschaftsgeld (§§ 1360, 1360a BGB)
- Witwen-/Witwerrente, wieder auflebende
- Wohnbedarf
- Wohngeld
- Wohnkostenersparnis
- Wohnrecht
- Wohnsitz, gemeinsamer (§ 1579 Nr. 7 BGB)
- Wohnungsüberlassung
- Wohnwert
Die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) gilt als verfahrensrechtliche Wahrheitspflicht auch in Familienstreitsachen (§ 113 Abs. 1 FamFG), mithin in Unterhaltssachen. Wer einen Unterhaltsanspruch geltend macht, muss die den Anspruch begründenden Tatsachen wahrheitsgemäß angeben. Er darf auch solche Tatsachen nicht verschweigen, die die Bedürftigkeit in Frage stellen könnten (BGH, FamRZ 2000, 153, 154 f). Im Hinblick auf die vertragliche Treuepflicht müssen jederzeit und unaufgefordert die Umstände offenbart werden, die die Verpflichteten aus dem Vertrag nachhaltig berühren (BGH, FamRZ 1997, 483; OLG Hamburg, FamRZ 1987, 1044). Das gilt noch verstärkt, wenn es sich um ein laufendes Verfahren handelt. Die Erfüllung der prozessualen bzw. verfahrensrechtlichen Wahrheitspflicht bedeutet, dass keine Partei bzw. kein Beteiligter wissentlich etwas Falsches behaupten oder bewusst der Wahrheit zuwider gegnerisches Vorbringen bestreiten darf (Rosenberg/Schwab/Gottwald, § [...]
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