- Wahrheitspflicht, prozessuale (§ 138 ZPO)
- Waisenrente
- Wechselmodell
- Wechsel des Studienorts
- Wegfall der Geschäftsgrundlage für Unterhaltsvereinbarungen
- Weihnachtsgeld
- Werbungskosten
- Wertsicherungsklausel bzw. Preisklausel
- Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs (§ 1579 BGB)
- Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs (§ 1586a BGB)
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO)
- Wiedergutmachung unterhaltsrechtlicher Fehler
- Wiederheirat
- Willkürverbot im Unterhaltsrecht
- Wirtschaftsgeld (§§ 1360, 1360a BGB)
- Witwen-/Witwerrente, wieder auflebende
- Wohnbedarf
- Wohngeld
- Wohnkostenersparnis
- Wohnrecht
- Wohnsitz, gemeinsamer (§ 1579 Nr. 7 BGB)
- Wohnungsüberlassung
- Wohnwert
Wertsicherungsklausel bzw. Preisklausel
Wertsicherungsklauseln dienen der Absicherung einer Geldschuld gegen den inflationsbedingten Geldwertverlust und können von den Vertragsparteien vereinbart werden. Für eine solche Vereinbarung besteht ein Bedürfnis insbesondere bei langfristigen Dauerschuldverhältnissen, wie z.B. Mieten, Darlehen, Leasing, aber auch Renten- und Leibrentenvereinbarungen, da sich die inflationsbedingten Änderungen bei solchen langlaufenden Vereinbarungen aller Voraussicht nach auswirken werden und eine Anpassung erforderlich machen können. Allerdings ist die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel nicht ohne Risiko, da damit das im deutschen Recht herrschende Nominalwertprinzip unterlaufen wird und sich vollstreckungsrechtliche Probleme ergeben können. Zudem ist bei der Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel der geschuldete Betrag nicht ohne weitere Rechenoperationen aus der Vereinbarung zu ermitteln. Daher war unter der Geltung des Währungsgesetzes die Vereinbarung einer [...]
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