- Wahrheitspflicht, prozessuale (§ 138 ZPO)
- Waisenrente
- Wechselmodell
- Wechsel des Studienorts
- Wegfall der Geschäftsgrundlage für Unterhaltsvereinbarungen
- Weihnachtsgeld
- Werbungskosten
- Wertsicherungsklausel bzw. Preisklausel
- Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs (§ 1579 BGB)
- Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs (§ 1586a BGB)
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO)
- Wiedergutmachung unterhaltsrechtlicher Fehler
- Wiederheirat
- Willkürverbot im Unterhaltsrecht
- Wirtschaftsgeld (§§ 1360, 1360a BGB)
- Witwen-/Witwerrente, wieder auflebende
- Wohnbedarf
- Wohngeld
- Wohnkostenersparnis
- Wohnrecht
- Wohnsitz, gemeinsamer (§ 1579 Nr. 7 BGB)
- Wohnungsüberlassung
- Wohnwert
Die Kosten des Wohnbedarfs (Miete) kann der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten regelmäßig nicht entgegenhalten. Es handelt sich um Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, die der Pflichtige aus seinem Selbstbehalt zu bestreiten hat. Hat der Unterhaltspflichtige jedoch höhere Wohnkosten, als sie im Selbstbehalt enthalten sind, so kann eine Erhöhung des Selbstbehalts erforderlich sein (BGH v. 28.03.1984 – IVb ZR 53/82, FamRZ 1984, 1000, Rdnr. 10; OLG Hamburg v. 07.04.1995 – 12 UF 57/94, FamRZ 1995, 1417, 1418). Gleiches gilt auch für den Unterhaltsberechtigten. Sein Bedarf erhöht sich, wenn er höhere Mietkosten hat, als sie im Bedarfssatz vorgesehen sind. In beiden Fällen ist jedoch zwingend erforderlich, dass es sich um unvermeidbare Mehrkosten handelt (BGH v. 09.03.2016 – XII ZB 693/14, FamRZ 2016, 887, Rdnr. 19). Wird mit den Wohnkosten jedoch auch der Wohnbedarf von Familienangehörigen des Unterhaltspflichtigen oder -berechtigten gedeckt, sind die [...]
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