- Wahrheitspflicht, prozessuale (§ 138 ZPO)
- Waisenrente
- Wechselmodell
- Wechsel des Studienorts
- Wegfall der Geschäftsgrundlage für Unterhaltsvereinbarungen
- Weihnachtsgeld
- Werbungskosten
- Wertsicherungsklausel bzw. Preisklausel
- Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs (§ 1579 BGB)
- Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs (§ 1586a BGB)
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO)
- Wiedergutmachung unterhaltsrechtlicher Fehler
- Wiederheirat
- Willkürverbot im Unterhaltsrecht
- Wirtschaftsgeld (§§ 1360, 1360a BGB)
- Witwen-/Witwerrente, wieder auflebende
- Wohnbedarf
- Wohngeld
- Wohnkostenersparnis
- Wohnrecht
- Wohnsitz, gemeinsamer (§ 1579 Nr. 7 BGB)
- Wohnungsüberlassung
- Wohnwert
Sind dem Unterhaltspflichtigen fiktiv Einkünfte z.B. wegen einer Obliegenheitsverletzung (Aufgabe des Arbeitsplatzes; unzureichende Arbeitsplatzsuche) zugerechnet worden, stellt sich die Frage, wie lange man ihn an seinem Fehler festhalten kann. Hinsichtlich der Dauer der Zurechnung fiktiver Einkünfte ist zunächst darauf abzustellen, ob sich die der Fiktion zugrundeliegenden Tatsachen geändert haben oder nicht. Beruhte die Annahme fiktiver Einkünfte z.B. auf dem Vorwurf, dass der Unterhaltspflichtige sich nicht ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht habe, endet die Fiktion, wenn er vortragen und beweisen kann, dass er mittlerweile trotz hinreichender Bemühungen keine oder nur eine schlechter dotierte Arbeitsstelle gefunden hat (OLG Hamm, Beschl. v. 02.07.2013 – 2 WF 203/12, FamRZ 2014, 333). Dies kann der Unterhaltspflichtige im Wege eines Antrags auf Abänderung (§§ 238, 239 FamFG) geltend machen. Bei einer mutwilligen Aufgabe einer gut bezahlten Arbeitsstelle ist [...]
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