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Sind dem Unterhaltspflichtigen fiktiv Einkünfte z.B. wegen einer Obliegenheitsverletzung (Aufgabe des Arbeitsplatzes; unzureichende Arbeitsplatzsuche) zugerechnet worden, stellt sich die Frage, wie lange man ihn an seinem Fehler festhalten kann. Hinsichtlich der Dauer der Zurechnung fiktiver Einkünfte ist zunächst darauf abzustellen, ob sich die der Fiktion zugrundeliegenden Tatsachen geändert haben oder nicht. Beruhte die Annahme fiktiver Einkünfte z.B. auf dem Vorwurf, dass der Unterhaltspflichtige sich nicht ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht habe, endet die Fiktion, wenn er vortragen und beweisen kann, dass er mittlerweile trotz hinreichender Bemühungen keine oder nur eine schlechter dotierte Arbeitsstelle gefunden hat (OLG Hamm, Beschl. v. 02.07.2013 – 2 WF 203/12, FamRZ 2014, 333). Dies kann der Unterhaltspflichtige im Wege eines Antrags auf Abänderung (§§ 238, 239 FamFG) geltend machen. Bei einer mutwilligen Aufgabe einer gut bezahlten Arbeitsstelle ist [...]
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