- Wahrheitspflicht, prozessuale (§ 138 ZPO)
- Waisenrente
- Wechselmodell
- Wechsel des Studienorts
- Wegfall der Geschäftsgrundlage für Unterhaltsvereinbarungen
- Weihnachtsgeld
- Werbungskosten
- Wertsicherungsklausel bzw. Preisklausel
- Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs (§ 1579 BGB)
- Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs (§ 1586a BGB)
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO)
- Wiedergutmachung unterhaltsrechtlicher Fehler
- Wiederheirat
- Willkürverbot im Unterhaltsrecht
- Wirtschaftsgeld (§§ 1360, 1360a BGB)
- Witwen-/Witwerrente, wieder auflebende
- Wohnbedarf
- Wohngeld
- Wohnkostenersparnis
- Wohnrecht
- Wohnsitz, gemeinsamer (§ 1579 Nr. 7 BGB)
- Wohnungsüberlassung
- Wohnwert
Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sind ebenso wie bei der Ermittlung der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers alle Einkünfte heranzuziehen (im Einzelnen siehe das Stichwort „Einkommen“). Jährlich wiederkehrende Zahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld sind mit ihrem Nettobetrag auf zwölf Monate gleichmäßig zu verteilen (BGH, FamRZ 1991, 416, 418; BGH, FamRZ 1982, 250, 251; OLG München, FamRZ 1980, 150, 151). Beiträge zur Sozialversicherung dürfen wegen Art. 3 Abs. 1 GG (Vergleich mit kurzfristigen Lohnersatzleistungen) nur dann erhoben werden, wenn das Weihnachtsgeld auch Teil der Bemessungsgrundlage für Arbeitslosengeld und Krankengeld ist (BVerfG, FamRZ 2000, 1013). Selbst wenn ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatslohns gezahlt wird, darf das monatliche Nettoeinkommen wegen der höheren Steuerbelastung nicht einfach mit 13 multipliziert und dann durch zwölf dividiert werden (vgl. BGH, FamRZ 1991, 418, 419). Für eine [...]
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