- Fachrichtungswechsel
- Fälligkeit (§§ 1613 Abs. 1 Satz 2, 286 BGB)
- Fälligkeit des Unterhalts (§§ 1361 Abs. 4, 1585 Abs. 1 Satz 2, 1612 Abs. 3 Satz
- Fahrtkosten
- Faires Verfahren
- Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch
- Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB)
- Familienunterhalt (§ 1579 Nr. 6 BGB)
- Familienzuschlag
- Feiertagszuschläge
- Ferien
- Ferienarbeit des Schülers/Studenten
- Fiktive Einkünfte
- Firmenwagen
- Firmenwertabschreibung
- Fliegeraufwandsentschädigung
- Fortbildungskosten
- Fortbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)
- Freibeträge, steuerliche
- Freistellungsvereinbarung
- Freiwillig gezahlter Unterhalt
- Freiwillige Leistungen Dritter
- Freiwilliger Wehrdienst
- Fremdbetreuung des Kindes
Freibeträge, steuerliche
Eine unterhaltsrechtliche Beziehung beinhaltet sowohl im Verwandtenunterhalt als auch im Ehegattenunterhalt oder bei Ansprüchen nach § 1615l BGB grundsätzlich die Verpflichtung, auf die wirtschaftlichen Belange des anderen Beteiligten des Unterhaltsverhältnisses Rücksicht zu nehmen. Bestandteil dieser Rücksichtnahmepflicht ist sowohl auf Seiten des Berechtigten als auch auf Seiten des Pflichtigen, dass sämtliche zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um so viele Einkünfte wie möglich zu erzielen. Auf der Seite der Unterhaltsberechtigten folgt dies aus der grundsätzlichen Verpflichtung, vor Inanspruchnahme eines anderen auf Unterhalt alle verfügbaren Mittel zur Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfs einzusetzen. Auf Seiten des Unterhaltspflichtigen folgt dies aus der Verpflichtung, die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit so hoch wie möglich zu erhalten. Eine Konsequenz dieser Pflicht ist es, die auf das Einkommen entfallende Steuerlast so niedrig wie möglich [...]
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