- Fachrichtungswechsel
- Fälligkeit (§§ 1613 Abs. 1 Satz 2, 286 BGB)
- Fälligkeit des Unterhalts (§§ 1361 Abs. 4, 1585 Abs. 1 Satz 2, 1612 Abs. 3 Satz
- Fahrtkosten
- Faires Verfahren
- Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch
- Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB)
- Familienunterhalt (§ 1579 Nr. 6 BGB)
- Familienzuschlag
- Feiertagszuschläge
- Ferien
- Ferienarbeit des Schülers/Studenten
- Fiktive Einkünfte
- Firmenwagen
- Firmenwertabschreibung
- Fliegeraufwandsentschädigung
- Fortbildungskosten
- Fortbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)
- Freibeträge, steuerliche
- Freistellungsvereinbarung
- Freiwillig gezahlter Unterhalt
- Freiwillige Leistungen Dritter
- Freiwilliger Wehrdienst
- Fremdbetreuung des Kindes
Nach §§ 1361 Abs. 4, 1585 Abs. 1 Satz 2, 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB ist der Unterhalt monatlich im Voraus fällig. Unterhaltsansprüche, die für die Vergangenheit geltend gemacht werden, sind Rückstände. Hierzu gehört auch der Unterhalt, der für den Monat geltend gemacht wird, in dem der Rechtsstreit anhängig gemacht wird (OLG Naumburg, Beschl. v. 30.04.2002 – 3 WF 110/02, FamRZ 2003, 402). Die Vorausfälligkeit des Unterhalts bedeutet nicht, dass er am Ersten eines Monats bei dem Unterhaltsgläubiger bereits eingegangen sein muss. Es genügt vielmehr, wie sich auch aus § 270 Abs. 1 BGB ergibt, dass der Schuldner bis zum Ersten eines Monats die Leistungshandlung (= Absenden des Geldes) durch Einzahlung bei der Bank, durch einen Überweisungsauftrag oder durch Übergabe bzw. Übersendung eines Schecks vorgenommen hat (OLG Köln, Beschl. v. 28.02.1995 – 10 WF 31/95, FamRZ 1995, 1216; OLG Köln, Beschl. v. 26.03.1990 – 2 W 40/90, FamRZ 1990, 1243, 1244). Aufgrund der [...]
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