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Nach §§ 1361 Abs. 4, 1585 Abs. 1 Satz 2, 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB ist der Unterhalt monatlich im Voraus fällig. Unterhaltsansprüche, die für die Vergangenheit geltend gemacht werden, sind Rückstände. Hierzu gehört auch der Unterhalt, der für den Monat geltend gemacht wird, in dem der Rechtsstreit anhängig gemacht wird (OLG Naumburg, Beschl. v. 30.04.2002 – 3 WF 110/02, FamRZ 2003, 402). Die Vorausfälligkeit des Unterhalts bedeutet nicht, dass er am Ersten eines Monats bei dem Unterhaltsgläubiger bereits eingegangen sein muss. Es genügt vielmehr, wie sich auch aus § 270 Abs. 1 BGB ergibt, dass der Schuldner bis zum Ersten eines Monats die Leistungshandlung (= Absenden des Geldes) durch Einzahlung bei der Bank, durch einen Überweisungsauftrag oder durch Übergabe bzw. Übersendung eines Schecks vorgenommen hat (OLG Köln, Beschl. v. 28.02.1995 – 10 WF 31/95, FamRZ 1995, 1216; OLG Köln, Beschl. v. 26.03.1990 – 2 W 40/90, FamRZ 1990, 1243, 1244). Aufgrund der [...]
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