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Durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG wird für die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Anspruch auf ein faires Verfahren begründet. Das Recht auf ein faires Verfahren wird auch durch Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert. Es handelt sich dabei um ein allgemeines Prozessgrundrecht (BGH v. 13.12.2017 – XII ZB 214/16, FamRZ 2018, 429, Rdnr. 14). Den Richter trifft die Pflicht, das Verfahren so zu gestalten, wie es die Beteiligten auf der Grundlage des Rechtsstaatsprinzips von ihm fairerweise erwarten dürfen. Das Gericht soll daher das Verfahren berechenbar gestalten. Das Gericht darf sich nicht widersprüchlich verhalten. Aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern und Versäumnissen darf es keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten ableiten. Das Gericht ist allgemein den Beteiligten gegenüber zur Rücksichtnahme verpflichtet (BVerfG v. 18.07.2013 – 1 BvR 1623/11, NJW 2014, 205; BVerfG, NJW 1988, 2787; BVerfG, NJW 1986, 244; BVerfG, NJW 1981, 1719). Der Anspruch [...]
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