- Fachrichtungswechsel
- Fälligkeit (§§ 1613 Abs. 1 Satz 2, 286 BGB)
- Fälligkeit des Unterhalts (§§ 1361 Abs. 4, 1585 Abs. 1 Satz 2, 1612 Abs. 3 Satz
- Fahrtkosten
- Faires Verfahren
- Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch
- Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB)
- Familienunterhalt (§ 1579 Nr. 6 BGB)
- Familienzuschlag
- Feiertagszuschläge
- Ferien
- Ferienarbeit des Schülers/Studenten
- Fiktive Einkünfte
- Firmenwagen
- Firmenwertabschreibung
- Fliegeraufwandsentschädigung
- Fortbildungskosten
- Fortbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)
- Freibeträge, steuerliche
- Freistellungsvereinbarung
- Freiwillig gezahlter Unterhalt
- Freiwillige Leistungen Dritter
- Freiwilliger Wehrdienst
- Fremdbetreuung des Kindes
Fachrichtungswechsel
a) Allgemeine Vorbemerkungen Eltern schulden ihren Kindern gem. §1610 Abs. 2 BGB eine angemessene Berufsausbildung. Darunter ist eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält (st. Rspr so schon BGH, FamRZ 1977, 629 und beispielsweise BGH, FamRZ 1993, 1057 sowie BGH, FamRZ 2000, 420). Die Wahl des Ausbildungsgangs obliegt während der Minderjährigkeit der Kinder den Eltern, wobei diese gem. § 1631a BGB auf die Eignungen und Neigungen des Kindes Rücksicht zu nehmen haben. Volljährige Kinder können über ihre Berufswahl und damit auch die Wahl des Studienfachs selbstverantwortlich entscheiden, und zwar auch gegen den Willen ihrer Eltern. Allerdings sind auch sie gehalten, auf die Belange der Eltern Rücksicht zu nehmen. Dies ergibt sich schon aus § 1618a BGB. Die Entscheidung des [...]
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