- Fachrichtungswechsel
- Fälligkeit (§§ 1613 Abs. 1 Satz 2, 286 BGB)
- Fälligkeit des Unterhalts (§§ 1361 Abs. 4, 1585 Abs. 1 Satz 2, 1612 Abs. 3 Satz
- Fahrtkosten
- Faires Verfahren
- Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch
- Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB)
- Familienunterhalt (§ 1579 Nr. 6 BGB)
- Familienzuschlag
- Feiertagszuschläge
- Ferien
- Ferienarbeit des Schülers/Studenten
- Fiktive Einkünfte
- Firmenwagen
- Firmenwertabschreibung
- Fliegeraufwandsentschädigung
- Fortbildungskosten
- Fortbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)
- Freibeträge, steuerliche
- Freistellungsvereinbarung
- Freiwillig gezahlter Unterhalt
- Freiwillige Leistungen Dritter
- Freiwilliger Wehrdienst
- Fremdbetreuung des Kindes
Bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten und der Frage, ob sich ein Unterhaltsverpflichteter auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verweisen lassen muss, kommt es stets auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Beteiligten, auch diejenigen des Unterhaltspflichtigen, an (vgl. Wendl/Dose, § 1 Rdnr. 133 m.w.N.). Diesem ist i.d.R. zuzumuten, sich kostengünstigerer öffentlicher Verkehrsmittel zu bedienen, wenn die Benutzung eines Pkw für die Fahrten zur Arbeitsstelle einen so großen Teil des Einkommens aufzehrt, dass er deswegen keinen ausreichenden Unterhalt mehr zahlen kann (BGH v. 07.12.1988 – IVb ZR 23/88, FamRZ 1989, 483, 484 li.Sp., Rdnr. 14; OLG Brandenburg v. 14.05.2019 – 13 UF 11/19, FF 2019, 420). Im Mangelfall kann vom Unterhaltsschuldner, der minderjährige Kinder zu unterhalten hat, erwartet werden, dass er öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrt zur Arbeit nutzt. Dies gilt auch dann, wenn es umständlich ist und der tägliche [...]
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