- Fachrichtungswechsel
- Fälligkeit (§§ 1613 Abs. 1 Satz 2, 286 BGB)
- Fälligkeit des Unterhalts (§§ 1361 Abs. 4, 1585 Abs. 1 Satz 2, 1612 Abs. 3 Satz
- Fahrtkosten
- Faires Verfahren
- Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch
- Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB)
- Familienunterhalt (§ 1579 Nr. 6 BGB)
- Familienzuschlag
- Feiertagszuschläge
- Ferien
- Ferienarbeit des Schülers/Studenten
- Fiktive Einkünfte
- Firmenwagen
- Firmenwertabschreibung
- Fliegeraufwandsentschädigung
- Fortbildungskosten
- Fortbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)
- Freibeträge, steuerliche
- Freistellungsvereinbarung
- Freiwillig gezahlter Unterhalt
- Freiwillige Leistungen Dritter
- Freiwilliger Wehrdienst
- Fremdbetreuung des Kindes
Familienzuschlag
Kindbezogene Teile des Familienzuschlags (zum Anspruch eines geschiedenen Ehegatten siehe BVerwG, FamRZ 2003, 1385), der seit 01.07.1997 Beamten, Richtern oder Soldaten gezahlt wird (§§ 39, 40 BBesG), stellen wie die kindbezogenen Stufen des früheren Ortszuschlags (BGH, FamRZ 1989, 483 re.Sp. unter 2.) einen Bestandteil der Gesamtbezüge dar (Göppinger/Strohal, Rdnr. 558; Wendl/Scholz, § 2 Rdnr. 540 und 496). Sie sind daher als Einkommen anzusehen (OLG Celle, FamRZ 2005, 716, 717). Dies gilt auch für kindbezogene Einkommensteile eines privaten Arbeitgebers (BGH, FamRZ 2007, 882, 885) sowie für den wegen eines leiblichen Kindes gewährten erhöhten Leistungssatz des Arbeitslosengeldes (BGH, FamRZ 2007, 983, 986). Auch die nach Art. 67 I Buchst. a) des Statuts der Beamten der EG gezahlte Haushaltszulage ist Bestandteil des Einkommens (OLG Koblenz, Beschl. v. 08.03.2017 – 13 UF 401/16, FamRZ 2017, 1403). Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, den Familienzuschlag [...]
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