- Fachrichtungswechsel
- Fälligkeit (§§ 1613 Abs. 1 Satz 2, 286 BGB)
- Fälligkeit des Unterhalts (§§ 1361 Abs. 4, 1585 Abs. 1 Satz 2, 1612 Abs. 3 Satz
- Fahrtkosten
- Faires Verfahren
- Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch
- Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB)
- Familienunterhalt (§ 1579 Nr. 6 BGB)
- Familienzuschlag
- Feiertagszuschläge
- Ferien
- Ferienarbeit des Schülers/Studenten
- Fiktive Einkünfte
- Firmenwagen
- Firmenwertabschreibung
- Fliegeraufwandsentschädigung
- Fortbildungskosten
- Fortbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)
- Freibeträge, steuerliche
- Freistellungsvereinbarung
- Freiwillig gezahlter Unterhalt
- Freiwillige Leistungen Dritter
- Freiwilliger Wehrdienst
- Fremdbetreuung des Kindes
Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch
Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch ist als selbständiges Rechtsinstitut seit der Entscheidung des BGH vom 09.12.1959 (FamRZ 1960, 194) anerkannt (vgl. z.B. BGH, FamRZ 1996, 725, 726; BGH, FamRZ 1989, 850, 851; OLG Naumburg v. 24.06.2004 – 14 WF 109/04, FamRZ 2005, 298; OLG Frankfurt, FamRZ 1999, 1450; OLG Koblenz, FamRZ 1997, 368, 369; OLG Köln v. 23.11.1994 – 27 UF 48/94, NJW-RR 1995, 1474, 1475; OLG Hamm, FamRZ 1990, 890). Er soll sicherstellen, dass beide Elternteile im Verhältnis zu ihrem Kind die Unterhaltslast entsprechend ihrem Leistungsvermögen tragen. Er soll die einseitige Belastung eines Elternteils verhindern helfen und gilt auch zwischen Elternteilen, die nicht miteinander verheiratet waren (AG Montabaur v. 05.11.2007 – 3 F 237/07, FamRZ 2008, 1023, 1024). So kann bei einem Wechsel eines minderjährigen Kindes von einem Elternteil zum anderen während eines laufenden Kindesunterhaltsverfahrens der bislang betreuende Elternteil im Wege einer [...]
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