- Fachrichtungswechsel
- Fälligkeit (§§ 1613 Abs. 1 Satz 2, 286 BGB)
- Fälligkeit des Unterhalts (§§ 1361 Abs. 4, 1585 Abs. 1 Satz 2, 1612 Abs. 3 Satz
- Fahrtkosten
- Faires Verfahren
- Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch
- Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB)
- Familienunterhalt (§ 1579 Nr. 6 BGB)
- Familienzuschlag
- Feiertagszuschläge
- Ferien
- Ferienarbeit des Schülers/Studenten
- Fiktive Einkünfte
- Firmenwagen
- Firmenwertabschreibung
- Fliegeraufwandsentschädigung
- Fortbildungskosten
- Fortbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)
- Freibeträge, steuerliche
- Freistellungsvereinbarung
- Freiwillig gezahlter Unterhalt
- Freiwillige Leistungen Dritter
- Freiwilliger Wehrdienst
- Fremdbetreuung des Kindes
Die Aufwendungen, die notwendig sind, um sich im ausgeübten Beruf auf dem neuesten Stand zu halten, können als unterhaltsrechtlich relevante Abzugsposten anerkannt werden (OLG Celle, FamRZ 2008, 1853; KG, FamRZ 1979, 66; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rdnr. 944). Berücksichtigt werden die Tagungsgebühren bzw. Lehrgangskosten, die Kosten der An- und Abreise sowie die vertretbaren Übernachtungs- und Verpflegungskosten (Wendl/Dose, § 1 Rdnr. 144). Bei den Verpflegungskosten kommt der Abzug von ersparten Aufwendungen i.H.v. 1/3 in Betracht. Etwaige Zuschüsse des Arbeitgebers sind zu [...]
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