- Fachrichtungswechsel
- Fälligkeit (§§ 1613 Abs. 1 Satz 2, 286 BGB)
- Fälligkeit des Unterhalts (§§ 1361 Abs. 4, 1585 Abs. 1 Satz 2, 1612 Abs. 3 Satz
- Fahrtkosten
- Faires Verfahren
- Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch
- Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB)
- Familienunterhalt (§ 1579 Nr. 6 BGB)
- Familienzuschlag
- Feiertagszuschläge
- Ferien
- Ferienarbeit des Schülers/Studenten
- Fiktive Einkünfte
- Firmenwagen
- Firmenwertabschreibung
- Fliegeraufwandsentschädigung
- Fortbildungskosten
- Fortbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)
- Freibeträge, steuerliche
- Freistellungsvereinbarung
- Freiwillig gezahlter Unterhalt
- Freiwillige Leistungen Dritter
- Freiwilliger Wehrdienst
- Fremdbetreuung des Kindes
In der Praxis wird häufig freiwillig Unterhalt für Kinder und Ehegatten gezahlt. Während nämlich i.d.R. der Unterhaltsanspruch als solcher unstreitig ist, bestehen bei den Beteiligten lediglich verschiedene Ansichten über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts. In diesen Fällen zahlt der Unterhaltspflichtige einen bestimmten Betrag freiwillig, der Unterhaltsberechtigte begehrt jedoch einen höheren Betrag. Eine Entscheidung, die eine Unterhaltsrente über einen freiwillig gezahlten Betrag hinaus zuspricht, entscheidet lediglich über einen Teil des Anspruchs, nämlich über den Spitzenbetrag, nicht aber über den freiwillig gezahlten Betrag. Bis zur Höhe des freiwillig gezahlten Betrags handelt es sich nicht um den Streitgegenstand des Unterhaltsverfahrens, sondern um ein vorgreifliches Rechtsverhältnis, das an der Rechtskraft nicht teilnimmt (BGH v. 07.12.1994 – XII ZB 112/94, FamRZ 1995, 729, Rdnr. 25 f.). Dies gilt auch für einen Vergleich, der ausdrücklich nur über [...]
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