Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Rechtskraft

Es ist zwischen der Rechtskraft und der Wirksamkeit der Entscheidung zu unterscheiden. Gemäß § 116 Abs. 2 FamFG werden Endentscheidungen in Ehesachen ausnahmslos erst mit ihrer Rechtskraft wirksam. Ehesachen sind gem. § 121 FamFG Verfahren auf Scheidung der Ehe, auf Aufhebung der und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten. Für Endscheidungen in Familienstreitsachen – mithin auch für Unterhaltssachen – gilt gem. § 116 Abs. 3 Satz 1 FamFG zwar auch, dass sie mit Rechtskraft wirksam werden. Das Gericht kann jedoch gem. § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Entscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht gem. § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit anordnen. Wenn und soweit die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet wurde, kann aus der Endentscheidung ab Zustellung – mithin bereits vor Eintritt der Rechtskraft – vollstreckt [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen