Der Ehegattenunterhalt umfasst nach § 1578 Abs. 1 BGB den gesamten Lebensbedarf (vgl. auch das Stichwort „Eheliche Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB)“), so dass auch Aufwendungen zur Pflege geistiger Interessen und sonstiger Belange davon umfasst werden. Die Unterhaltung eines Reitpferdes kann danach zum Lebensbedarf zählen, wenn dieses Hobby die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Wenn Unterhalt nach einer Quote des verfügbaren Einkommens zugesprochen wird, sind Kosten für die Unterhaltshaltung eines Reitpferds grundsätzlich in der Quote enthalten. Bei einer konkreten Bedarfsberechnung (vgl. auch das Stichwort „Sättigungsgrenze beim Ehegattenunterhalt“), die i.d.R. bei herausgehobenen, überdurchschnittlich günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen zu erfolgen hat, können Unterhaltskosten für ein Reitpferd einen Teil des Bedarfs darstellen (BGH, Urt. v. 11.08.2010 – XII ZR 102/09, FamRZ 2010, 1637, Rdnr. 29 m. Anm. Borth: Unterhaltsbedarf der Ehefrau [...]