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Die Beschwerde ist in Familiensachen bei dem Familiengericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Nur mit dem Eingang der Beschwerde bei dem gem. § 64 Abs.1 Satz 1 FamFG zuständigen Familiengericht wird die Beschwerdefrist (§ 63 FamFG) gewahrt. Eine Übersendung der Beschwerde direkt an das Beschwerdegericht oder an ein anderes Gericht als das Ausgangsgericht wahrt die Beschwerdefrist nicht. Wird die Beschwerde beim falschen Gericht – etwa direkt beim Beschwerdegericht – eingelegt, ist dieses verpflichtet, die Beschwerde an das für die Einreichung der Beschwerde zuständige Familiengericht weiterzuleiten. Diese Verpflichtung beinhaltet aber nur eine Pflicht zur Weiterleitung im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs, weshalb eine Verpflichtung zur Weiterleitung dann nicht besteht, wenn ein fristgerechter Zugang beim zuständigen Gericht im ordentlichen Geschäftsgang nicht mehr bewirkt werden kann (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2013, 436). [...]
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