Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Unterhalt
Der aufgrund eines Titels oder auch einer nicht titulieren Vereinbarung gezahlte Unterhalt kann von dem materiell-rechtlich geschuldeten Unterhalt abweichen. Dann stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der zu Unrecht gezahlte Unterhalt zurückgefordert werden kann. Zur Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen bei zu Unrecht gezahltem Unterhalt kommen als materielle Anspruchsgrundlagen in Betracht: ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB oder unerlaubte Handlung nach §§ 823, 826 BGB. Daneben kommen vollstreckungsrechtliche Ansprüche nach § 717 ZPO, da die Vollstreckung von Unterhaltstiteln gem. § 120 FamFG nach den Vorschriften der ZPO erfolgt, in Betracht. Diese Normen sind uneingeschränkt nur auf den Nachscheidungsunterhalt sowie auf den Verwandtenunterhalt anzuwenden. Bei Rückforderung überzahlten Familienunterhalts und beim Trennungsunterhalt sind die §§ 1360b, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB zu berücksichtigen. Danach ist im Zweifel anzunehmen, dass ein [...]