Repräsentationskosten, wie z.B. Werbegeschenke, können beim Gewerbetreibenden nur dann als Abzugsposten anerkannt werden, wenn sie in geringem Umfang anfallen und ihre Notwendigkeit ausreichend dargetan ist (OLG Hamm, FamRZ 1988, 290, 292 li.Sp. letzte Zeile: 200 DM im Jahr) oder wenn sie zur Aufrechterhaltung des Betriebs unerlässlich sind (vgl. BGH, FamRZ 1987, 46, 48; ebenso Heiss/Heiss, Kap. 1 Rdnr. 466; Finke/Garbe/Arens/Spieker, § 10 Rdnr. 66). Ist der Bedarf eines Ehegatten nicht nach einer Quote, sondern konkret zu bestimmen (siehe auch das Stichwort „Sättigungsgrenze beim Ehegattenunterhalt“), wird es auf den Einzelfall ankommen, ob Repräsentationskosten zum Unterhaltsbedarf zählen oder nicht. So hat das OLG Hamm (OLGR Hamm 1998, 374 ff.) entschieden, dass während intakter Ehe gemachte Schmuckgeschenke sowie der Aufwand zur Anschaffung exklusiver Kleidung zu repräsentativen Zwecken keinen Bedarf begründen. In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatte die [...]