- Rangverhältnisse (§§ 1609, 1582 BGB)
- Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule-Fälle (§ 1610 Abs. 2 BGB)
- Realsplitting
- Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
- Rechtsbehelfsbelehrung
- Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG)
- Rechtskraft
- Rechtsmitteleinlegung (unzuständiges Gericht)
- Rechtsmittelverzicht
- Rechtswahrungsanzeige
- Reitpferd, Kosten der Unterhaltung
- Rente nach dem HIV-Hilfegesetz (HIVHG)
- Rentenantrag
- Rentennachzahlung
- Rentenzahlungen
- Repräsentationskosten
- Richterliche Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO)
- Risikolebensversicherung
- Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Unterhalt
- Rückübertragung von Sozialleistungen
- ÜberblickGrundsätze des Realsplittings
- Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
- Höhe der Sonderausgaben
- Folgen des Realsplittings
- Verpflichtung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting
- Unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings
- Verweigerte Zustimmung
- Mögliche Alternative
Realsplitting
Leben die Eheleute unter Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft getrennt, und ist die Trennung auf Dauer beabsichtigt, so entfällt die Möglichkeit, sich gemeinsam veranlagen zu lassen. Damit entfällt die Steuerersparnis durch das Ehegattensplitting, und die Versteuerung erfolgt für jeden Ehegatten nach der Grundtabelle (wegen der Einzelheiten zur gemeinsamen Veranlagung siehe Stichwort „Zusammenveranlagung der Eheleute (§ 26b EStG)“). Um in den Fällen, in denen ein Ehegatte Unterhalt an seinen dauerhaft getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten leistet, einen steuerlichen Ausgleich für den Wegfall des Splittingvorteils zu schaffen, besteht die Möglichkeit, diese Unterhaltszahlungen bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abzusetzen; dies stellt eine Sonderregelung dar, da Unterhaltszahlungen regelmäßig nicht steuerlich abzugsfähig sind. Diese spezielle steuerrechtliche Regelung für dauernd getrennt oder geschiedene Ehegatten bezeichnet man als Realsplitting [...]
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